15-Kilometer-Regel gilt nun auch im Unterallgäu
Der Landkreis hat den Inzidenzwert von 200 überschritten
Auch im Unterallgäu gilt ab sofort die 15-Kilometer-Regel. Da der Landkreis den dafür ausschlaggebenden Inzidenzwert von 200 überschritten hat, sind Ausflüge nur noch in einem Umkreis von 15 Kilometern um die Wohnortgemeinde erlaubt. Das teilt das Landratsamt Unterallgäu mit.
Das Robert-Koch-Institut vermeldete am Donnerstag fürs Unterallgäu 209,9 neue Corona-Fälle innerhalb von sieben Tagen und bezogen auf 100.000 Einwohner. Damit trat die neue Regelung in Kraft. Die Beschränkung gilt nicht für die Fahrt zur Arbeit, zum Arzt, zum Einkaufen oder zur Familie. Untersagt sind touristische Ausflüge zu Zielen, die von der Gemeindegrenze weiter als 15 Kilometer entfernt sind. Diese Regelung kann das Landratsamt aufheben, wenn der Inzidenzwert mindestens sieben Tage in Folge unter 200 liegt.
Die Behörde kann bei einem Wert über 200 auch anordnen, dass Ausflüge in den Landkreis untersagt sind. Davon hat das Unterallgäuer Landratsamt aber bisher keinen Gebrauch gemacht. Fahrten in den Landkreis sind weiterhin uneingeschränkt möglich.
Was dennoch als triftiger Grund gilt
So ist es auch weiterhin möglich, mit einem triftigen Grund den 15 Kilometer-Radius zu überschreiten. Diese sind wie folgt:
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- der Besuch von Einrichtungen und die Wahrnehmung von Angeboten nach §§ 18 bis 21, soweit sie zulässig sind, und die Teilnahme an Prüfungen nach § 17,
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
- Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben in dem nach §§ 12, 13 zulässigen Ausmaß,
- der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4,
- der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4,
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4,
- die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis,
- die Versorgung von Tieren,
- Behördengänge,
- die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften unter den Voraussetzungen des § 6 sowie an Versammlungen unter den Voraussetzungen des § 7.
Achtung: Die 15 km Regel wird nicht sofort bei Unterschreitung des 7 Tages Indiz aufgehoben. Der Wert muss 7 Tage am Stück darunter liegen, das diese wieder aufgehoben wird.